AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) web|text Karina Riedl, M.A. Freiberufliche Redakteurin

A: Allgemeines

Karina Riedl, M.A. (im Folgenden auch „Redakteurin“) ist freie Redakteurin.

1 Allgemeines:

1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendungen auf Textbeiträge (im Folgenden „Material“). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum der Redakteurin. Es wird vorübergehend zur Ausübung der vertragsgemäß eingeräumten Nutzungsrechte überlassen.

2) Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.

3) Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen.

2 Ausschließlichkeit:

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

3 Honorare:

1) Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt.

7.1. Alle von der Redakteurin erbrachten Leistungen sind honorarpflichtig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

7.2. Alle zusätzlichen Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7.3. Das Honorar ist mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung per Überweisung fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung von sonstigen Aufwendungen, Barauslagen oder Fremdleistungen. Eventuell anfallende Transaktionskosten der Banken (z. B. bei Sitz des Kunden außerhalb der EU) sind zur Gänze vom Kunden zu tragen.
7.4. Bei Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von länger als einem Monat erstrecken und/oder eine Gesamtsumme von 1500,00 € netto überschreiten, ist die Redakteurin berechtigt, Zwischenrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu stellen.

7.5. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Redakteurin den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber als von vornherein genehmigt. Ein Kostenvoranschlag für ein zu lektorierendes Dokument ist nur dann verbindlich, wenn er nach Vorlage des zu bearbeitenden Dokument erstellt wurde.

7.6. Als Berechnungsbasis für Leistungen von der Redakteurin gilt die jeweils vereinbarte Grundlage (Seitenpreis, Stundensatz, Pauschalpreis). Wird eine Verrechnung nach Seiten vereinbart, bezieht sich die Text- oder Lektoratsleistung auf eine Normseite mit 1650 Anschlägen (inkl. Leerzeichen). Als Mindestverrechnungssumme kommen, je nach vereinbartem Berechnungsmodell, die Kosten für 1 Stunde oder 5 Normseiten zum Tragen.

7.7. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, die entsprechend zu vereinbaren sind.

7.8. Für alle bei der Redakteurin in Auftrag gegebenen und von der Redakteurin gelieferten Leistungen, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht verwendet oder zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Redakteurin das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen.

7.9. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Zusätzlich verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Redakteurin entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

7.10. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden kann die Redakteurin sämtliche andere gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Die Redakteurin ist in diesem Fall nicht dazu verpflichtet, bis zur Begleichung des offenen Betrages weitere Leistungen zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Teilbeträgen vereinbart (siehe dazu Punkt 7.4.), so behält sich die Redakteurin im Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

7.11. Werden Leistungen von der Redakteurin nicht direkt vom Auftraggeber, sondern für Kunden des Auftraggebers verwendet, tritt der Auftraggeber also als Mittler auf (beispielsweise bei einer Beauftragung von der Redakteurin durch eine Agentur, die für ein Projekt Leistungen auslagert), so ist der Auftraggeber/Mittler verpflichtet, die Rechnungen von der Redakteurin zeitlich unabhängig von der Zahlung des Kunden an den Mittler zu begleichen. Ist der Kunde gegenüber dem Mittler in Verzug, darf sich dieser Verzug nicht auf die Begleichung der Leistungen von der Redakteurin auswirken. Von der Redakteurin gesetzte Zahlungsfristen sind vom Mittler in jedem Fall einzuhalten.

7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von der Redakteurin aufzurechnen, außer die Forderung wurde von der Redakteurin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

3) Das Honorar ist mit Abnahme des Materials zur Zahlung fällig. Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Tagen nach Abgabe des Materials, so gilt die Abnahme als erfolgt.

4 Einräumung von Nutzungsrechten:

1) Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechte an dem gegenständlichen Material nur für den vereinbarten Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitergehende Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Redakteurin erlaubt. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert schriftlich vereinbarten werden.

3) Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Redakteurin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).

4) Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Redakteurin zulässig. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Redakteurin nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Auftraggeber ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodexrichtlinien) verpflichtet. Montagen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Redakteurin zulässig und als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen.

5) Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urheberbeitrags entnehmen lässt.

6) Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.

7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Redakteurin ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

5 Haftung:

1) Der Auftraggeber haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung an die Redakteurin. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung.

3) Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

4) Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt die Redakteurin von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.

5) Unterbleibt die Namensnennung der Redakteurin nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat die Redakteurin Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 Prozent zum jeweiligen Nutzungshonorar, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

6 Kosten:

1) Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen.

2) Die Bearbeitungskosten inkl. Versand werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.

3) Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.

7 Gewährleistung:

1) Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

2) Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die Redakteurin übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Redakteurin und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsgemäße Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber der Redakteurin von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, die Redakteurin trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

3) Die Redakteurin haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von der Redakteurin angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der Redakteurin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

4) Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegen- ständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die Redakteurin oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Redakteurin Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Redakteurin oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht der Redakteurin verletzt wurde.

8 Schlussbestimmungen:

1) Für die Lieferung ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers, für die Rücklieferung der Redakteurin.

2) Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Redakteurin vereinbart.

3) Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4) Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.

B: Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind sofort fällig, netto, ohne jeden Abzug spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung. Die bei Verzug des Bestellers für Mahnschreiben angefallenen Kosten werden pauschal mit 10,00 EUR pro Schreiben in Rechnung gestellt. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine Sinn entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz der Redakteurin (Fürstenfeldbruck).